Werklieferungsvertrag

Werklieferungsvertrag
Werklieferungsvertrag,
 
Vertrag, durch den sich der eine Teil (Unternehmer) verpflichtet, ein Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff für den anderen Teil (Besteller) herzustellen (§ 651 BGB), z. B. Anfertigung eines Möbelstücks durch den Schreiner, der das Holz hierfür kauft. Im Unterschied dazu liegt ein Werkvertrag vor, wenn die Werkleistungen mit oder an Sachen des Bestellers zu erbringen sind. Beim Werklieferungsvertrag hat der Unternehmer dem Besteller die hergestellte Sache zu übergeben und zu übereignen. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Werklieferungsvertrag über vertretbare Sachen (»Lieferungskauf«) und dem (eigentlichen) Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen: Ist eine vertretbare Sache herzustellen, z. B. eine Maschine eines bestimmten Standards, so finden auf den Werklieferungsvertrag die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Ist eine nicht vertretbare Sache herzustellen, also eine Sache, die speziell für den Besteller angefertigt wird (z. B. ein Maßanzug), so gelten teilweise die Vorschriften über den Kauf, dagegen für die Herstellungs- und Abnahmepflicht und für die Gewährleistungsansprüche Werkvertragsrecht mit Ausnahme der die Pfandrechte des Unternehmers betreffenden Vorschriften (§§ 647, 648 BGB). Hat sich der Unternehmer nur zur Beschaffung von Zutaten oder sonstigen Nebensachen verpflichtet, so gilt ausschließlich Werkvertragsrecht.
 
Das österreichische Privatrecht kennt diesen Begriff nicht, vielmehr muss im Einzelfall beurteilt werden, ob Kauf- oder Werkvertrag vorliegt. Für das Handelsrecht gilt allerdings die Sonderregelung des § 381 Absatz 2 HGB (Anwendung der Regeln des Handelskaufs auf den Werklieferungsvertrag in Bezug auf die Herstellung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache).
 
Im schweizerischen Recht untersteht der Werklieferungsvertrag den Regeln des Werkvertrages. Einzig die Gewährleistungspflicht für Rechtsmängel richtet sich nach Kaufrecht (Art. 365 Absatz 1 OR). Ob sich an dieser Zuordnung im Hinblick auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980 (in der Schweiz seit 1. 3. 1991 in Kraft), das den Werklieferungsvertrag den Kaufverträgen gleichstellt, künftig etwas ändern wird, ist offen.

* * *

Wẹrk|lie|fe|rungs|ver|trag, der (Rechtsspr.): Vertrag, durch den sich ein Partner verpflichtet, ein Werk, eine Sache o. Ä. aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff, Material o. Ä. für den anderen herzustellen.

Universal-Lexikon. 2012.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Werklieferungsvertrag — Ein Werklieferungsvertrag ist ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Nach § 651 BGB finden auf solche Verträge die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung. Grundsätzlich ist es …   Deutsch Wikipedia

  • Werklieferungsvertrag — ⇡ Werkvertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein Werk aus einem von ihm selbst zu beschaffenden Stoff herzustellen und zu liefern (§ 651 BGB). Bei ⇡ vertretbaren Sachen finden die Vorschriften über den ⇡ Kaufvertrag Anwendung.… …   Lexikon der Economics

  • Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts — Unter Schuldrechtsmodernisierung versteht man in Deutschland die im Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I Seite 3138) geregelten Änderungen des Schuldrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Gesetz,… …   Deutsch Wikipedia

  • Konventionalstrafe — Die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe od. Konventionsstrafe genannt) ist eine dem Vertragspartner fest zugesagte Geldsumme für den Fall, dass der Versprechende seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt …   Deutsch Wikipedia

  • Pönale — Die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe od. Konventionsstrafe genannt) ist eine dem Vertragspartner fest zugesagte Geldsumme für den Fall, dass der Versprechende seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt …   Deutsch Wikipedia

  • Schuldrechtsmodernisierungsgesetz — Unter Schuldrechtsmodernisierung versteht man in Deutschland die im Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I Seite 3138) geregelten Änderungen des Schuldrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Gesetz,… …   Deutsch Wikipedia

  • Schuldrechtsreform — Unter Schuldrechtsmodernisierung versteht man in Deutschland die im Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I Seite 3138) geregelten Änderungen des Schuldrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Gesetz,… …   Deutsch Wikipedia

  • Schülerversion — Software [ˈsɒf(t)wɛː] ist ein Sammelbegriff für die Gesamtheit ausführbarer Programme und die zugehörigen Daten,[1] welche die Arbeitsweise von softwaregesteuerten Geräten beeinflussen. Im allgemeinen Sprachgebrauch und in der Literatur zu… …   Deutsch Wikipedia

  • Vertragsarten — Man unterscheidet unter anderem folgende Verträge: Arbeitsvertrag Bauvertrag Darlehensvertrag Dienstvertrag Frachtvertrag Kaufvertrag Leihvertrag Mietvertrag Pachtvertrag Reisevertrag Schenkungsvertrag Speditionsvertrag Tauschvertrag… …   Deutsch Wikipedia

  • Werk (Recht) — Der rechtliche Begriff Werk ist ein Tatbestandsmerkmal im Werkvertragsrecht. Beim Werkvertrag ist die Herstellung eines Werkes die vertraglich geschuldete Leistung. Dabei ist es unerheblich, ob das Werk eine Sache oder ein unkörperliches Produkt… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”